Jobcenter - Mobilitätshilfen
Mobilitätshilfen. Diese Leistungen können entsprechend den Bestimmungen des § 16 SGB II i. V. m. § 44 SGB III auf vorherigen Antrag gewährt werden bei Aufnahme einer Arbeit, für die Beiträge in die Arbeitslosenversicherung entrichtet werden (siehe auch Vermittlungsbudget).